AGB - Australien/Neuseeland/Südsee |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde
dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben
oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages abändern, über
die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters
hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter
und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht
des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch,
per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail,
Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen
bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der
Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung
der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt,
wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
des Reiseveranstalters zustande. Sie
bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter
dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet,
wenn die Buchung durch den Kunden weniger
als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt
ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der
Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem
Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe
von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird spätestens 4 Wochen vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsscheinübergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem
in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
so ist der Reiseveranstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit
die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kundenüber wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über
die Änderung der Reiseleistung oder die Absage
der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im
Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl
der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter
vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss
des Reisevertrages kann der Reisepreis in
dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den
Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab
dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende
berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurück zu treten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn
der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen
Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung
des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/
Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/
nachfolgend angegebenen Anschrift zu
erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter
den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen
kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer
Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung
für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen
und seine Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 15 %,
ab 29 bis 22
Tage vor Reiseantritt: 20 %,
ab 21 bis 15 Tage vor
Reiseantritt: 30 %,
Ab 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt:
55 %,
Ab 6 bis 3 Tage vor Reiseantritt:
65 %,
Ab 2 Tage vor Reiseantritt: 80%.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass
diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm
geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung
von den vorstehenden Pauschalen eine höhere,
konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem
Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Bei Choice Hotelgutscheinen wird bei Erstattung
nicht genutzter Gutscheine oder Rücktritt von der
Buchung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10/ Gutschein
erhoben, mindestens jedoch EUR 25/Person.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart (Umbuchung)
besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch
eine Umbuchung vorgenommen, kann der
Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunde
erheben. Dieses beträgt bis 30 Tage vor Abreise:
a) für Flüge zwischen 100,- und 300,- Euro pro
Person, je nach gewählter Fluggesellschaft.
b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren 25,-
Euro pro Person und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung
anderen Leistungen nach sich ziehen, werden für
die ebenfalls betroffenen Leistungen die gleichen
Umbuchungsgebühren berechnet wie
unter Punkt 6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführungüberhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet
der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt
in Höhe von 25,- EUR pro Person und Leistung.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch
aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B.
wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter
wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis
zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Reisenden spätestens die Erklärung
zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf
diese Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens bis 4 Wochen vor dem
vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber
zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch
zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund
nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde
ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf
den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so
kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft,
tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar
aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar
ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort
zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur
Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der
Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens
jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet.
Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 615 c BGB bezeichneten Art
nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu
setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter
erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich
an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden
ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen
nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren,
wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B.
Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der
vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst
zu verhindern und eingetretene Schäden
gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter
auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam
zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters
für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche
im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem
Montrealer Übereinkommen bleiben von der
Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, eförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen
in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie
für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des
Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der
Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden
die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt
der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen
Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der
Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht
für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
im Zusammenhang mit Flügen gemäß
Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis
651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch
für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2. beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise nach den
vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umständen,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende
oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem
die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass
keine Besonderheiten in der Person des Kunden
und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen,
z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn
der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kundenüber die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen,
die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er
den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden
als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kundenüber den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen,
dass der Kunde so rasch wie möglichüber den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden
gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die
Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach
nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an
dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden
ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen,
die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden
und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
19. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach
Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des§ 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Veranstalter: Boomerang Reisen GmbH, Biewerer
Straße 15, 54293 Trier
Geschäftsführer: Andreas Macherey
Stand: 15. September 2008 Diese AGBs gelten nicht für die Schweiz. Bitte fragen Sie diese
bei Ihrer Schweizer Filiale vor Ort an.
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AGB - Sonstige Destinationen |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses
Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen
des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese
dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Die Buchung kann, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln.
1.6 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder
annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens
4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8
genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist
der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung sowie
der getroffenen Individualabsprachen. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
3.3.Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt
zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden
verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert
hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die
zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der
Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück
zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich
nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären.
Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann
der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung
wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt: 15 %, Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt:
20 %, Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 30 %, Ab 14. bis 7. Tag
vor Reiseantritt: 55 %, Ab 6. bis 3 Tag vor Reiseantritt: 65 %,
Ab 2 Tage vor Reiseantritt: 80%.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von
den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen
ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erheben. Dieses beträgt bis
30 Tage vor Abreise:
a) für Flüge zwischen EUR 100 und EUR 300 pro Person,
je nach gewählter Fluggesellschaft.
b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren EUR 25 pro Person
und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung anderen Leistungen
nach sich ziehen, werden für die ebenfalls betroffenen Leistungen
die gleichen Umbuchungsgebühren berechnet wie unter Punkt
6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet
der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR
25 pro Person und Leistung.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung
zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben
hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens bis 4 Wochen vor dem vereinbarten
Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem
Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung
des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn
die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu
geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen
Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung,
spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des
Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist
erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern
und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat
er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam
zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist
zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen
gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung,
zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f
BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden
und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.
B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
14. Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen,
die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt
die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren.
Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland
für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16 Gerichtsstand
16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden,
bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen
dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde
angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt,
so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und
2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Veranstalter: Boomerang Reisen GmbH, Biewerer Straße
15, 54293 Trier
Geschäftsführer: Andreas Macherey
Stand: 01. November 2007
Diese AGBs gelten nicht für die Schweiz. Bitte fragen Sie diese
bei Ihrer Schweizer Filiale vor Ort an.
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| AGB - Kanada |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde
dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu
machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen
des Reiseveranstalters hinausgehen oder im
Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter
herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter
und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung
oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch,
per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt
der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung
stellt noch keine Bestätigung der Annahme
des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für
seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung
des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden
eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu
ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden
weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er
für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung
fällig. Die Restzahlung wird spätestens 4 Wochen
vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in
Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten,
so ist der Reiseveranstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis
von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters über
die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der
Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so
kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss
des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem
Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch
für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und
bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar
waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch
unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters
über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend
zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem
gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Reisevertrag eintritt. Boomerang Reisen kann dem
Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen,
wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Die Umbuchungsgebühr beträgt mindestens
EUR 200,-. Boomerang Reisen bleibt der
Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5.3 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten
ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit
von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.4 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung
der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung
wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
a. Campmobil-/Motorradmieten & -rundreisen
10% bis zum 91. Tag vor Reiseantritt;
15% bis zum 61. Tag
vor Reiseantritt;
30% bis zum 31. Tag vor Reiseantritt;
50% bis zum 15. Tag vor Reiseantritt;
70% bis zum 8. Tag
vor Reiseantritt;
85% ab dem 7. Tag vor Reiseantritt
b. Pauschalangebote Flug & Wohnmobil/Motorrad
15% bis zum 91. Tag vor Reiseantritt;
25% bis zum
61. Tag vor Reiseantritt;
40% bis zum 31. Tag vor Reiseantritt;
65% bis zum 15. Tag vor Reiseantritt;
85% bis
zum 8. Tag vor Reiseantritt;
90% ab dem 7. Tag vor
Reiseantritt
c. Pauschalangebote mit Flug & Miet-PKW
15% bis zum 91. Tag vor Reiseantritt;
25% bis zum
61. Tag vor Reiseantritt;
40% bis zum 31. Tag vor Reiseantritt;
60% bis zum 15. Tag vor Reiseantritt;
80% bis zum
8. Tag vor Reiseantritt;
90% ab dem 7. Tag vor Reiseantritt
d. Fährpassagen, Bus-/Van-Reisen, Campingtouren,
Kanu-, Kajak-, Rafting-, Wander- & Reiterreisen
20% bis zum 91. Tag vor Reiseantritt;
25% bis zum
61. Tag vor Reiseantritt;
50% bis zum 45. Tag vor Reiseantritt;
85% bis zum 16. Tag vor Reiseantritt;
90%
ab dem 15. Tag vor Reiseantritt
e. Kurztrips, Exkursionen, Tagesausflüge, Ranch-/
Lodge-/Resortaufenthalte
EUR 100 p.P. bis zum 91. Tag vor Reiseantritt;
EUR 200
p.P. bis zum 61. Tag vor Reiseantritt;
50% bis zum 31. Tag
vor Reiseantritt;
85% ab dem 30. Tag vor Reiseantritt;
90% ab dem 7. Tag vor Reiseantritt
f. Mietwagenrundreisen / Selbstfahrerreisen
EUR 250 p.P. bis zum 31. Tag vor Reiseantritt;
85%
bis 3 Werktage vor Reiseantritt;
90% danach
g. Hotelaufenthalte, Städtereisen
EUR 50 p.P. bis zum 8. Tag vor Reiseantritt;
90% ab
dem 7.Tag vor Reiseantritt
h. Tierbeobachtungen
EUR 500 p.P. bis zum 75. Tag vor Reiseantritt;
65%
bis zum 31.Tag vor Reiseantritt;
95% ab dem 30.Tag
vor Reiseantritt
i. Mietwagen-Anmietung
EUR 75 bis zum 31. Tag vor Reiseantritt;
EUR 150 bis
zum 15. Tag vor Reiseantritt;
EUR 250 bis 1 Tag vor
Reiseantritt;
95% danach
j. Charterflüge
Die Storno- und Umbuchungsgebühren richten sich nach
den Geschäftsbedingungen der einzelnen Fluggesellschaften.
k. Linienflüge
Die Storno- und Umbuchungsgebühren richten sich nach
den Geschäftsbedingungen der einzelnen Fluggesellschaften,
mindestens jedoch:
EUR 75 pro Ticket vor Ticketausstellung;
EUR 200 pro Ticket nach Ticketausstellung
bis 1 Werktag vor Reiseantritt;
100% danach
l. Skireisen, Skisafaris, Hundeschlittentouren
EUR 150 p.P. bis zum 91. Tag vor Reiseantritt;
30% bis zum
61.Tag vor Reiseantritt;
50% bis zum 31.Tag vor Reiseantritt;
80% bis zum 8.Tag vor Reiseantritt;
95% danach
m. Heliskiing, Catskiing, Snowmobiling
30% bis zum 87. Tag vor Reiseantritt;
95% ab dem
86. Tag vor Reiseantritt
n. Kreuzfahrten, Bahnreisen
EUR 200 p.P. bis zum 95. Tag vor Reiseantritt;
30% ab
dem 94. Tag vor Reiseantritt;
50% ab dem 79. Tag vor
Reiseantritt;
80% ab dem 49. Tag vor Reiseantritt;
90% ab dem 17. Tag vor Reiseantritt;
95% ab dem 7.
Tag vor Reiseantritt
o. sonstige Reisen & Reisebausteine
10% bis zum 91.Tag vor Reiseantritt;
25% bis zum 61.Tag
vor Reiseantritt;
50% bis zum 35.Tag vor Reiseantritt;
80% bis zum 08.Tag vor Reiseantritt;
95% danach
5.5 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt
kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung
von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf
Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunde
erheben. Dieses beträgt bis 30 Tage vor Abreise:
a) für Flüge zwischen 100,- und 300,- Euro pro Person,
je nach gewählter Fluggesellschaft.
b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren 25,- Euro
pro Person und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung
anderen Leistungen nach sich ziehen, werden für die
ebenfalls betroffenen Leistungen die gleichen Umbuchungsgebühren
berechnet wie unter Punkt 6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet
der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt
in Höhe von 25,- EUR pro Person und Leistung.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch
aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich
um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch
die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag
zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu
welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese
Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens bis 4 Wochen vor dem vereinbarten
Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der
ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung
des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht,
wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus
anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet,
seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung
am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine
Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen
Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde
in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit
den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung
ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des
Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde den
Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c
BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der
Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle
mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in
der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb
21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter
zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb
der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht: Der Kunde hat den
Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und
eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere
hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils
je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit
Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen
bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise
zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden
ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung
der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt
jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder
Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß
Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung,
zu melden.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f
BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f
BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2. beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen
Vereinbarungen enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründenden Umständen, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,
dass keine Besonderheiten in der Person
des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nicht¬befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft
nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen
über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss er den
Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den
Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen
den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung
des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches
Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang
und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen
Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden
ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen
gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages,
die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind,
die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen,
die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden
und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat
der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
19. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die
gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie
folgt lautet:
„§ 651j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1
gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs.
3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Veranstalter:
Boomerang Reisen GmbH,
Biewerer Straße 15,
54293 Trier
Geschäftsführer: Andreas Macherey
Stand: 15. September 2008
Diese AGBs gelten nicht für die Schweiz. Bitte fragen Sie diese
bei Ihrer Schweizer Filiale vor Ort an. |
| AGB - Südliches Afrika |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet
der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters für
die jeweilige Reise, soweit diese dem
Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen
zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters
hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom
Reiseveranstalter herausgegeben werden,
sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit
sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Reisenden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters
gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich,
telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem
Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem
Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet,
wenn die Buchung durch den Kunden weniger
als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung
des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder
annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
zur Zahlung fällig. Die Restzahlung
wird spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus
dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt
werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder
die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu
belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den
Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem
gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den
im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie
folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen
Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben wie
Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Beatrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach
Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reiseter-min mehr als 4 Monate liegen
und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der
Reisende berechtigt ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurück zu treten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich
nach der Mitteilung des Reiseveranstalters
über die Preiserhöhung diesem gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn / Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber dem Reiseveranstalter unter
der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über
ein Reisebüro gebucht wurde, kann der
Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter,
soweit der Rücktritt nicht von
ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer
Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung
für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d.
h. unter Berücksichtigung der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach
dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20%
- 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt: 40%
- Ab 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 45%
- Ab 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt: 70%
- Ab 7 bis 3 Tage vor Reiseantritt: 90%
- Ab 2 Tage vor Reiseantritt: 95%
5.4 Bei bestimmten Produkten wie Restcamps,
Züge, Lodges, Safaris sowie zubuchbare
Transferflüge in den Destinationen gelten
gesonderte Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen,
welche die pauschalen
Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen
aus 5.3 übersteigen können. Die gesonderten
Bedingungen erhalten Sie vollständig
ausgewiesen in Ihrem Angebot und der
Buchungsbestätigung.
5.5 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
dem Reiseveranstalter nachzuAGB
s
45
weisen, dass diesem überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in
Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes
des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch
eine Umbuchung vorgenommen,
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Kunde erheben. Dieses beträgt
bis 30 Tage vor Abreise:
a) für Flüge zwischen 100,- und 300,- Euro pro
Person, je nach gewählter Fluggesellschaft.
b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren
25,- Euro pro Person und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung
anderen Leistungen nach sich
ziehen, werden für die ebenfalls betroffenen
Leistungen die gleichen Umbuchungsgebühren
berechnet wie unter Punkt 6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die
nach Ablauf der Frist erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen
berechnet der Reiseveranstalter ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25,- EUR
pro Person und Leistung.
6.5 Bei Free and Easy Hotelgutscheinen wird
bei Erstattung nicht genutzter Gutscheine
ein Bearbeitungsentgelt von 75,- EUR pro
Buchungsvorgang erhoben. Bei Umbuchung
der vorgenannten 1. Übernachtung
fällt ein Verwaltungsentgelt von 15,-EUR
an. Bei Nichterscheinen sind die Gutscheine
nicht erstattbar.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen,
die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B.
wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird
sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nur
dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den
Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden
spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar
auf diese Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens bis 4 Wochen
vor dem vereinbarten Reiseantritt dem
Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat
der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem
Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine
Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige
erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist
verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur
Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung
am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an
dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über
die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des
Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch
mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem Reiseveranstalter
erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei
Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist
bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist
der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung
oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu
informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens
möglichst zu verhindern und eingetretene
Schäden gering zu halten. Insbesondere
hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen
dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters
für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme gilt
jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche
im Zusammenhang mit Reisegepäck nach
dem Montrealer Übereinkommen bleiben
von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für
den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung
des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des
Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung
der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift erfolgen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch
nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 10.3.
Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c
bis 651f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c
bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2.
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
nach den vertraglichen Vereinbarungen
enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem Reisenden und
dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umständen, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende
oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlung verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige
eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird
davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten
in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen,
z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn
der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde ihn mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
15. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird,
muss er den Kunden informieren.Wechselt
die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden
über den Wechsel informieren. Er muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite
abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden
gegen den Reiseveranstalter im Ausland für
die Haftung des Reiseveranstalters dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Kunden ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur
an dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden,
bzw. Vertragspartner des Reisevertrages,
die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters
vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich
nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem der
Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
19. Hinweis zur Kündigung wegen höherer
Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf
die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen,
die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag
nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und
2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.“
Veranstalter:
Boomerang Reisen GmbH
Biewerer Straße 15
54293 Trier
Geschäftsführer:
Andreas Macherey
Stand: 15. September 2008
Diese AGBs gelten nicht für die Schweiz. Bitte fragen Sie
diese bei Ihrer Schweizer Filiale vor Ort an.
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